-Roman-
Zum Thema Zitate und neues Urheberrecht gab es auf Twitter nochmal eine Präzisierung von Julia Reda:
In Sachen Zitatrecht hat sich eigentlich grundsätzlich nichts geändert. Von Originalwerken übernommene Passagen müssen als solche gekennzeichnet werden. Damit sind also z.B. ganze Sätze oder mehr gemeint, nicht einzelne Charakternamen, Handlungsorte usw.; Zitate eben.
Die 160-Zeichen-Regel des neuen Urheberrechts besagt nur, dass eventuelle Rechteinhaber (z. B. Verwertungsgesellschaften oder der Original-Autor selbst) ab dieser Textmenge Inhalte automatisch sperren lassen dürfen. Vor allem, wenn diese Passagen nicht markiert und als eigene Leistung ausgegeben werden. Das hat aber nix mit der Legalität des Zitates zu tun. Dafür gilt nach wie vor das Zitatrecht, was je nach Anwendungsfall unterschiedlich angewendet werden kann.
Falls ihr solche direkt übernommenen Passagen in euren Werken habt, markiert diese am besten immer als Zitate mit Angabe der Quelle. Das könnte ihr auch mit Fußnoten innerhalb desselben Kapitels machen.
Ein Fanfiction-Werk ist grundsätzlich erstmal kein Zitat, sondern ein Pastiche, und ist nach dem neuen Urheberrecht erlaubt (siehe der sehr gute Beitrag von -AngelOfMusic- weiter oben). Hier ging es jetzt nur um wortwörtliche Zitate aus dem Originalwerk.
Tatsächlich ändert sich am Zitierrecht nichts. Nur sollte man mal bedenken, dass auch das Zitatrecht im Zweck eingeschränkt ist. Warum hat dies früher nicht zu Abmahnungen geführt ?
- Wegen des Haftungsprivilegs.
Die Nutzer müssen sich aber keine Sorgen machen. Das Gesetz zielt immer auf die Plattform-Betreiber ab. Erst wenn eine "Kennzeichnung" als legal durch Nutzer erfolgt, könnte eine Haftung dafür entstehen. Die Reform legalisiert im Prinzip die Inhalte im Web.
@AnotherUser:
Deine Annahme, das Fanfiction (Pastiche) grundsätzlich ein Verwertungsrecht des Originalwerkes benötigen, ist so nicht korrekt:
Wie bisher dürfen Nutzer alles online stellen, was erlaubt ist - sei es, weil es ihr eigener Con-
tent ist oder weil sie an fremden Werken ein vertragliches Nutzungsrecht haben oder aber
weil die Verwendung fremder Werke gesetzlich erlaubt ist, zum Beispiel als Zitat, Parodie,
Karikatur oder Pastiche.Quelle: bmjv.de
Und selbst wenn, würde im Zweifelsfall Folgendes gelten:
Upload-Plattformen müssen nach Maßgabe der DSM-Richtlinie künftig „bestmögliche“,
gleichzeitig aber zumutbare Anstrengungen unternehmen, um Lizenzen zu erwerben. § 4
UrhDaG-E konkretisiert diese Pflicht: Danach muss ein Diensteanbieter Lizenzen für Inhalte
erwerben, die er in nicht nur geringem Umfang öffentlich wiedergibt; vorausgesetzt, das Li-
zenzangebot ist geeignet und fair. Die Plattform ist auch verpflichtet zu prüfen, ob entspre-
chende Angebote bei Verwertungsgesellschaften oder repräsentativen Rechtsinhabern ver-
fügbar sind, z. B. bei den Major-Labels. Eine darüber hinaus reichende Pflicht, aktiv auf ein-
zelne Rechtsinhaber zuzugehen, besteht nicht. (Dies wäre auch unmöglich, denn keine Platt-
form kann vorab jeden denkbaren geschützten Inhalt lizenzieren.)Quelle: bmjv.de
bzw.
Nutzungen zum Zwecke von Karikatur, Parodie und Pastiche werden durch den neuen § 51a
UrhG-E nun ausdrücklich erlaubt. Bislang galten sie zum Teil schon als zulässige „freie Be-
nutzung“ (§ 24 UrhG a.F.). Das EuGH-Urteil in der Sache „Pelham“ („Metall auf Metall“) legte
insoweit eine Neuregelung nahe. Neben Karikatur und Parodie wird nun auch der soge-
nannte „Pastiche“ erlaubt. Dieser Begriff bietet die Möglichkeit, nutzergenerierte Inhalte
(UGC, kurz für „User Generated Content“) unter bestimmten Voraussetzungen zu erfassen.
§ 51a UrhG-E gilt offline wie online und damit insbesondere auch für Uploads auf Plattfor-
men. Für Nutzungen zum Zwecke des Pastiche müssen Upload-Plattformen eine angemes-
sene Vergütung an die Rechtsinhaber der verwendeten vorbestehenden Werke zahlen.
Du zielst wahrscheinlich auf den allerletzten Satz ab. Das beträfe ausschließlich die Plattformbetreiber, betrifft aber erst einmal in keinster Weise das grundsätzliche Recht für Nutzer, hier Fanfiction zu veröffentlichen.
Edward Snowden
-Roman-
@AnotherUser:
Deine Annahme, das Fanfiction (Pastiche) grundsätzlich ein Verwertungsrecht des Originalwerkes benötigen, ist so nicht korrekt:
Wie bisher dürfen Nutzer alles online stellen, was erlaubt ist - sei es, weil es ihr eigener Con-
tent ist oder weil sie an fremden Werken ein vertragliches Nutzungsrecht haben oder aber
weil die Verwendung fremder Werke gesetzlich erlaubt ist, zum Beispiel als Zitat, Parodie,
Karikatur oder Pastiche.Quelle: bmjv.de
Und selbst wenn, würde im Zweifelsfall Folgendes gelten:
Upload-Plattformen müssen nach Maßgabe der DSM-Richtlinie künftig „bestmögliche“,
gleichzeitig aber zumutbare Anstrengungen unternehmen, um Lizenzen zu erwerben. § 4
UrhDaG-E konkretisiert diese Pflicht: Danach muss ein Diensteanbieter Lizenzen für Inhalte
erwerben, die er in nicht nur geringem Umfang öffentlich wiedergibt; vorausgesetzt, das Li-
zenzangebot ist geeignet und fair. Die Plattform ist auch verpflichtet zu prüfen, ob entspre-
chende Angebote bei Verwertungsgesellschaften oder repräsentativen Rechtsinhabern ver-
fügbar sind, z. B. bei den Major-Labels. Eine darüber hinaus reichende Pflicht, aktiv auf ein-
zelne Rechtsinhaber zuzugehen, besteht nicht. (Dies wäre auch unmöglich, denn keine Platt-
form kann vorab jeden denkbaren geschützten Inhalt lizenzieren.)Quelle: bmjv.de
Noch kurz: Wie gesagt; mein Bezug ist die Plattform; nicht der Nutzer. Für die Nutzer ist es eigentlich eine tolle Sache. Ich lade etwas bei YouTube hoch und Google muss dafür bezahlen bzw. die Rechte einholen (für die geringfügigen Nutzungen oder Pastiche etc). Da muss sich der Nutzer wirklich keine Sorgen machen. In Prinzip wird der Beitrag des Nutzers legalisiert (so oder so).
Grundsätzlich müssen alle 4 Punkte erfüllt sein. Die anderen Aussagen sind aber leider nicht ganz richtig.
(1) Der EuGH hat in seiner Argumentation zum Linksetzen den Begriff "Gewinnerzielungsabsicht" verwendet. Die Annahme ist: Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie setzt, erwartet werden, dass er die notwendigen Kontrollen durchführt, um sicherzustellen, dass das betreffende Werk nicht unberechtigt auf der Website veröffentlicht wird, zu der die Hyperlinks führen. Dieser Begriff der Gewinnerzielungsabsicht ist sehr weit gefasst und zielt auf das Geschäftsmodell ab (demgegenüber steht eine tendenzielle Unverhältnismäßigkeit bei der Prüfung). Wie gesagt, es wird rechtlich keineswegs (realitisch) davon auszugehen sein, dass eine GbR, die wiederum Werbung auf der Plattform mit den Inhalten schaltet und zu diesem Zweck Daten sammelt (siehe per Einwilligung), keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Selbst wenn man argumentiert, dass man die letzten 10 Jahre nur Verluste erzielt hätte -- hier reicht schon die Möglichkeit. (Dazu gibt es viele Urteile; zu googeln).
Und nur der Hinweis: Unternehmen wie Google und Facebook erwirtschaften nur Verluste in der EU (die Gewinne landen woanders).
Ich halte die Definition "zum Zweck der Gewinnerzielung" aber für noch weitreichender als die Gewinnerzielungs-"absicht". D.h. in die Richtung, ob die Plattform mit diesen Inhalten "weniger oder mehr" Umsatz generiert (siehe Interessenabwägung). Und die Antwort auf diese Frage stellt sich nicht wirklich.
Ein Argument ist hier eher die Situation für Inhalte, die ein Nebenprodukt (nicht ein Hauptzweck) sind. Oder ob eine "große Menge" vorliegt -- auch wenn der Umfang nicht bekannt ist. Es dürfte aber unwahrscheinlich sein, dass > 100.000 nicht als "große Menge" angesehen wird. Der Umfang des Portals ist also eher ein Nachteil.
(2) § 2 Abs. 2 ff. UrhDaGE hält dem genannten Zusammenhang nicht stand. Auch "kleine Diensteanbieter" sind Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes. Der Unterschied besteht hier lediglich in der widerlegbaren "Vermutung", dass sie keine "qualifizierte Sperrung" vornehmen müssen (vgl. § 7 Abs. 5 UrhDaGE).
Ein "der Nutzer darf" bedeutet nicht, dass es eine "freie Nutzung" für eine Plattform vorliegt (wie erläutert). Und das Argument mit der VG Wort ist weder rechtlich noch sachlich relevant (noch würde ich solche Behauptungen aufstellen). Diensteanbieter, die unter das Gesetz fallen, sind verpflichtet, die entsprechenden Rechte zu erwerben. Andernfalls ist eine Haftungsbefreiung verwirkt.
Wenn du so argumentierst, fällt Wikipedia ebenfalls unter die Gewinnerzielungsabsicht - Sie schalten Werbung und setzen Hyperlinks, allein für die jährliche Spendenaktion. Sowohl Wikipedia als auch Fanfiktion.de sind Plattformen, die nicht kommerziell orientiert sind, das erschließt sich allein durch die Erklärungen, warum Werbung geschalten wird.
Falls du mit Gewinnerzielungsabsicht auf den Playboy-Fall anspielst: Durch den Link wurden die Inhalte leichter zugänglich gemacht und ich gehe davon aus, dass jeder den Playboy als Produkt mit Gewinnerzielungsabsicht einstuft.
Mit deinem Argument bezeichnest du jede noch so kleine Homepage, die auch nur irgendwie Werbung zur Finanzierung setzt, als Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht.
Wenn ein Diensteanbieter nicht unter einen "kleinen Diensteanbieter" fällt, der ohnehin schon gemäßigter in der Verantwortung steht - wie viel Verantwortung trägt er deiner Meinung nach? Wenn man schon kleiner als ein kleiner Anbieter ist, wird man dann überhaupt in der Verantwortung stehen, auch aus finanzieller Hinsicht? Damit wäre jede kleine Plattform, die sich in urheberrechtlichen Kreisen bewegt, kompett hinüber.
Die EU hat diese Reform auf den Weg gebracht, um die großen Plattformen abzugreifen. Das sollte man dabei im Hinterkopf behalten.
Die öffentliche Wiedergabe, auf die du anspielst, ist im neuen Gesetz definiert. Der Diensteanbieter tut dies, "wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind".
Fanfictions sind eine Bearbeitung, kein C&P, eines urheberrechtlich geschützten Werks. Damit sind vor allem Musik und Filmausschnitte gemeint, die normal unbearbeitet wiedergegeben werden.
In Bezug auf Plattformen: "Während viele dieser Seiten ebenfalls keine erkennbaren gewerblichen Interessen verfolgen und ohne Gegenleistungen betrieben werden (...). Denkbar sind außerdem Seiten, die für den Zugang finanzielle Gegenleistungen fordern" (Knopp, GRUR 2010, 29).
Das fasst das alles sehr gut zusammen.
Die Datensammlung, die du erwähnst, bezieht sich rein auf die Nutzung der Seite. Wenn du dir die Liste anschaust, werden dort die relevanten Daten benannt, die für den Plattformbetreiber notwendig sind, um dem Nutzer beispielsweise die Lesezeichensetzung oder einen Favoriteneintrag zu gewähren. Die IP-Adresse ist für die Nachverfolgung von Regelverstößen von Belang - wenn man diese nicht speichern würde, könnte man bestimmte Regelverstöße nicht nachweisen. Dieser Nachweis muss logischer möglich sein.
Diese Daten sind also alle für die Plattformnutzung vonnöten, nicht für andere Zwecke im Sinne von personifizierter Werbung, wie man das von anderen Anbietern kennt.
§ 1 Abs. 2 UrhDaGE spricht von der Verhältnismäßigkeit, wenn der Diensteanbieter die "branchenüblichen Standards" beachtet und dann von der urheberrechtlichen Verantwortung befreit ist. Das sind die Regeln für das Veröffentlichen von Inhalten, die hier auf FF.de gelten und eingehalten werden müssen. Deshalb gibt es Operatoren, die Regelverstöße ahnden. Um diesen Standard einzuhalten, damit keine "Raubkopien" oder reine Nacherzählungen auftauchen, die verboten sind. Die werden gesperrt und gelöscht.
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich auch auf die Werkarten, bei denen Fanfictions ja explizit als Ausnahme genannt wurden. Sowie die Verfügbarkeit der Mittel und Pflichten des Diensteanbieters. Die Operatoren arbeiten alle ehrenamtlich und opfern ihre Freizeit dafür. Entsprechend werden sie nachgiebiger vom Gesetzgeber behandelt werden als festangestellte Mitarbeiter, die sie bei YouTube und Facebook vorhanden sind, was Regelverstöße angeht.
"Any three-year-old child knows that."
"Any three-year-old child may know it, but even a 100-year-old person finds it difficult to practice it."
-AngelOfMusic-
AnotherUserGrundsätzlich müssen alle 4 Punkte erfüllt sein. Die anderen Aussagen sind aber leider nicht ganz richtig.
(1) Der EuGH hat in seiner Argumentation zum Linksetzen den Begriff "Gewinnerzielungsabsicht" verwendet. Die Annahme ist: Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie setzt, erwartet werden, dass er die notwendigen Kontrollen durchführt, um sicherzustellen, dass das betreffende Werk nicht unberechtigt auf der Website veröffentlicht wird, zu der die Hyperlinks führen. Dieser Begriff der Gewinnerzielungsabsicht ist sehr weit gefasst und zielt auf das Geschäftsmodell ab (demgegenüber steht eine tendenzielle Unverhältnismäßigkeit bei der Prüfung). Wie gesagt, es wird rechtlich keineswegs (realitisch) davon auszugehen sein, dass eine GbR, die wiederum Werbung auf der Plattform mit den Inhalten schaltet und zu diesem Zweck Daten sammelt (siehe per Einwilligung), keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Selbst wenn man argumentiert, dass man die letzten 10 Jahre nur Verluste erzielt hätte -- hier reicht schon die Möglichkeit. (Dazu gibt es viele Urteile; zu googeln).
Und nur der Hinweis: Unternehmen wie Google und Facebook erwirtschaften nur Verluste in der EU (die Gewinne landen woanders).
Ich halte die Definition "zum Zweck der Gewinnerzielung" aber für noch weitreichender als die Gewinnerzielungs-"absicht". D.h. in die Richtung, ob die Plattform mit diesen Inhalten "weniger oder mehr" Umsatz generiert (siehe Interessenabwägung). Und die Antwort auf diese Frage stellt sich nicht wirklich.
Ein Argument ist hier eher die Situation für Inhalte, die ein Nebenprodukt (nicht ein Hauptzweck) sind. Oder ob eine "große Menge" vorliegt -- auch wenn der Umfang nicht bekannt ist. Es dürfte aber unwahrscheinlich sein, dass > 100.000 nicht als "große Menge" angesehen wird. Der Umfang des Portals ist also eher ein Nachteil.
(2) § 2 Abs. 2 ff. UrhDaGE hält dem genannten Zusammenhang nicht stand. Auch "kleine Diensteanbieter" sind Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes. Der Unterschied besteht hier lediglich in der widerlegbaren "Vermutung", dass sie keine "qualifizierte Sperrung" vornehmen müssen (vgl. § 7 Abs. 5 UrhDaGE).
Ein "der Nutzer darf" bedeutet nicht, dass es eine "freie Nutzung" für eine Plattform vorliegt (wie erläutert). Und das Argument mit der VG Wort ist weder rechtlich noch sachlich relevant (noch würde ich solche Behauptungen aufstellen). Diensteanbieter, die unter das Gesetz fallen, sind verpflichtet, die entsprechenden Rechte zu erwerben. Andernfalls ist eine Haftungsbefreiung verwirkt.Wenn du so argumentierst, fällt Wikipedia ebenfalls unter die Gewinnerzielungsabsicht - Sie schalten Werbung und setzen Hyperlinks, allein für die jährliche Spendenaktion. Sowohl Wikipedia als auch Fanfiktion.de sind Plattformen, die nicht kommerziell orientiert sind, das erschließt sich allein durch die Erklärungen, warum Werbung geschalten wird.
Falls du mit Gewinnerzielungsabsicht auf den Playboy-Fall anspielst: Durch den Link wurden die Inhalte leichter zugänglich gemacht und ich gehe davon aus, dass jeder den Playboy als Produkt mit Gewinnerzielungsabsicht einstuft.
Mit deinem Argument bezeichnest du jede noch so kleine Homepage, die auch nur irgendwie Werbung zur Finanzierung setzt, als Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht.
Wenn ein Diensteanbieter nicht unter einen "kleinen Diensteanbieter" fällt, der ohnehin schon gemäßigter in der Verantwortung steht - wie viel Verantwortung trägt er deiner Meinung nach? Wenn man schon kleiner als ein kleiner Anbieter ist, wird man dann überhaupt in der Verantwortung stehen, auch aus finanzieller Hinsicht? Damit wäre jede kleine Plattform, die sich in urheberrechtlichen Kreisen bewegt, kompett hinüber.
Die EU hat diese Reform auf den Weg gebracht, um die großen Plattformen abzugreifen. Das sollte man dabei im Hinterkopf behalten.
Die öffentliche Wiedergabe, auf die du anspielst, ist im neuen Gesetz definiert. Der Diensteanbieter tut dies, "wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind".
Fanfictions sind eine Bearbeitung, kein C&P, eines urheberrechtlich geschützten Werks. Damit sind vor allem Musik und Filmausschnitte gemeint, die normal unbearbeitet wiedergegeben werden.
In Bezug auf Plattformen: "Während viele dieser Seiten ebenfalls keine erkennbaren gewerblichen Interessen verfolgen und ohne Gegenleistungen betrieben werden (...). Denkbar sind außerdem Seiten, die für den Zugang finanzielle Gegenleistungen fordern" (Knopp, GRUR 2010, 29).
Das fasst das alles sehr gut zusammen.Die Datensammlung, die du erwähnst, bezieht sich rein auf die Nutzung der Seite. Wenn du dir die Liste anschaust, werden dort die relevanten Daten benannt, die für den Plattformbetreiber notwendig sind, um dem Nutzer beispielsweise die Lesezeichensetzung oder einen Favoriteneintrag zu gewähren. Die IP-Adresse ist für die Nachverfolgung von Regelverstößen von Belang - wenn man diese nicht speichern würde, könnte man bestimmte Regelverstöße nicht nachweisen. Dieser Nachweis muss logischer möglich sein.
Diese Daten sind also alle für die Plattformnutzung vonnöten, nicht für andere Zwecke im Sinne von personifizierter Werbung, wie man das von anderen Anbietern kennt.§ 1 Abs. 2 UrhDaGE spricht von der Verhältnismäßigkeit, wenn der Diensteanbieter die "branchenüblichen Standards" beachtet und dann von der urheberrechtlichen Verantwortung befreit ist. Das sind die Regeln für das Veröffentlichen von Inhalten, die hier auf FF.de gelten und eingehalten werden müssen. Deshalb gibt es Operatoren, die Regelverstöße ahnden. Um diesen Standard einzuhalten, damit keine "Raubkopien" oder reine Nacherzählungen auftauchen, die verboten sind. Die werden gesperrt und gelöscht.
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich auch auf die Werkarten, bei denen Fanfictions ja explizit als Ausnahme genannt wurden. Sowie die Verfügbarkeit der Mittel und Pflichten des Diensteanbieters. Die Operatoren arbeiten alle ehrenamtlich und opfern ihre Freizeit dafür. Entsprechend werden sie nachgiebiger vom Gesetzgeber behandelt werden als festangestellte Mitarbeiter, die sie bei YouTube und Facebook vorhanden sind, was Regelverstöße angeht.
Kurz gefasst:
(1) Wikipedia ist eine Non-Profit-Organisation mit Open-Source-Software hinter dem Portal (keine Werbung, keine Kommerzialisierung von Daten). Man könnte wohl rechtlich deren Spenden und Geldreserven (viele Millionen $) angreifen und das könnte vielleicht auch passieren. Generell hat Wikipedia aber kein großes Urheberrechtsproblem (siehe auch Zitatrecht). Außerdem fallen "gemeinnützige Online-Enzyklopädien" nicht unter das Gesetz. Insofern ist es ein schlechter Vergleich.
(2) Ja, auch kleine Hompages "mit Werbung" unterliegen wohl einer Gewinnerzielungsabsicht.
(3) "Wenn ein Diensteanbieter nicht unter einen "kleinen Diensteanbieter" fällt," -- ich verstehe den Satz nicht ganz oder wann soll dieser Fall eintreten ?
"Damit wäre jede kleine Plattform, die sich in urheberrechtlichen Kreisen bewegt, kompett hinüber." -- Wenn eine Plattform unter das Gesetz fällt, unterliegt sie den Pflichten. Auch die Pflichten der großen Plattformen sind nicht zu unterschätzen. Deswegen geht man ja von einem Overblocking aus.
Und nur weil ein Dienstanbieter keine Millionen Euro umsetzt, heißt das nicht, dass z.B. nicht eine "große Menge" an urheberrechtlich geschützten Inhalten im Dienst vorhanden ist. Tatsächlich wollte Deutschland seinerzeit eine Ausnahme für kleine Diensteanbieter. Aber das ist seinerzeit an Frankreich gescheitert (aka der "Nordstream 2"-Deal).
(4) Bezüglich der (falschen) Interpretation von Fanfictions: "Der Gesetzentwurf erlaubt daher zurecht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiches als gesetzlich erlaubte Nutzung (§5 UrhDaG-E)".
(5) Die Einwilligung zum Data Opt bezieht sich auf Online-Werbung.
(6) § 1 Abs. 2 UrhDaGE => Diensteanbieter die "branchenüblichen Standards" => "Erfüllung der Pflichten" => § 4 UrhDaGE.
Es wäre hilfreich, wenn mir jemand sagen könnte, ob solche Dienste auch betroffen sein könnten. Keine Ahnung wie viel Umsatz der Bloghoster im Jahr macht, aber ich glaube nicht, dass es 1 Mio € sind.
Auch wenn man im Hinblick auf Fanfiction natürlich in gewisserweise aufatmen kann, brennt mir als Autorin, die überwiegend ihre Leidenschaft in eigenen Werken gefunden hat, diese Frage natürlich besonders unter den Nägeln - und da der Anteil derer, die Eigenkreationen posten hier ja wirklich nicht zu verachten ist, wohl auch bei ihnen. Ich verlange auch gar keine präzise Antwort auf eine so schwierige Frage, aber mache mir natürlich dennoch Gedanken darüber, ob auf ff.de überhaupt noch freie Werke eine Zukunft haben können oder ob dieser Form der freien Entfaltung dank gewisser Gesetzgebungen nun ein Riegel vorgeschoben wird.
Was geschieht mit den bisherigen Geschichten, sollte der Worst Case eintreffen? Gezwungene Löschung?
Der Weg der Lizenzierungen wird sehr umständlich für alle Plattformen sein und nicht jeder wird für die Veröffentlichung seiner Werke Lizenzansprüche erwerben können und wollen, nur um sie online einem Publikum zur Verfügung zu stellen, bei dem es unter umständen nicht einmal so gut ankommt, wie man es sich erhofft etc - vor allem wenn der Grundsatz der war, dass man bewusst ohne finanzielle Gegenleistung seine Werke teilen möchte - und sei es nur, um primär eine Fanbase aufzubauen, ehe man sich an die reale Veröffentlichung wagt.
Ich denke mit Bauchschmerzen an die kommenden Wochen und Monate. Leider habe ich bislang keinen separaten Thread oder anderweitige Posts dazu gefunden, über Theorien, vage Pläne und dergleiche Infos wäre ich sehr dankbar :D
Edward Snowden
-Roman-
Ich weiß nicht, ob ich deine Frage korrekt verstehe. Für eigene freie Werke besitzt du ja das alleinige Urheberrecht. Möchstest du jetzt wissen, wie du hier auf FanFiktion.de dein Urheberrecht sicherstellen kannst?
Ja und nein. Bzgl eigener Rechte am eigenen Werk besteht natürlich kein Aufklärungsbedarf. Meine Frage bezieht sich generell darauf, ob freie Werke weiterhin ihren Platz auf ff.de haben können oder ob die neue Gesetzgebung mit Filterystem etc. das für euch derart Verkomplizieren würde, dass ihr davon Abstand nehmt und lediglich Fanfctions zulasst - oder liegt da keine Trennung im Upload vor, solange man eine Lizenz bei euch vorlegen kann? Läuft es auf separate Freischaltung nach Nachweis heraus? Ich habe schon von Plattformen gelesen, die freie Werke deshalb herunternehmen wollen daher meine Frage.
Sorry, sollte der vorige Post verwirrend formuliert gewesen sein - es besteht im Allgemeinen zu diesem Thema an allen Ecken so viel Chaos, dass ich selbst nicht mehr bei der Umsetzung durchblicke.
(Oder ist das geändert worden?)
~ Treguna mekoides trecorum satis dee ~
Wer sich vor dem Wolf fürchtet, der soll nicht in den Wald gehen. (estnisches Sprichwort)
* Nothing is forgotten, nothing is ever forgotten. * (Robin of Sherwood)
Nach aktuellem Stand der Rechtsgebung sind wir nicht verpflichtet, automatisierte "Uploadfilter" einzusetzen. Wir sind zu klein und machen zu wenig Umsatz, daher fallen wir durch das Raster.
Nichtsdestotrotz müssen und werden wir Urheberrechtsverstößen natürlich nachgehen, das haben wir auch schon immer getan. Wenn uns ein solcher Fall (oder Verdachtsfall) gemeldet wird, werden wir das prüfen.
Edward Snowden